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§ 94 Absatz 2 Satz 3 BRAO
3
Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
§ 94 Absatz 5 BRAO
(5)
§ 6
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 94 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 BRAO
von
§ 107 Absatz 2 Satz 2 BRAO