§ 95 Absatz 1a Satz 3 BRAO
3Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 95 Absatz 2 BRAO
(2) 1Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
1.
wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;
2.
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;
3.
wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.
2Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. 3Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Entscheidung ist endgültig.
§ 95 Absatz 3 BRAO
(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.