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§ 100 Absatz 4 BRAO
(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.
Verweis auf
§ 100 Abs. 4 BRAO
von
§ 102 Absatz 2 Satz 1 BRAO