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§ 92 Absatz 2 BRAO
(2)
1
Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet.
2
Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung.
3
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
Verweis auf
§ 92 Abs. 2 BRAO
von
§ 98 Absatz 3 Satz 1 BRAO