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§ 308 Absatz 1 StPO
(1)
1
Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist.
2
Dies gilt nicht in den Fällen des
§ 33 Abs. 4 Satz 1
.
Verweis auf
§ 308 Abs. 1 StPO
von
§ 74a Absatz 2 Satz 3 BRAO