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§ 163 BRAO
§ 163 Sachliche Zuständigkeit
1
Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers betreffen.
2
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach
§ 51 Absatz 7
.
3
Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind.
4
Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
5
An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof.
6
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
Fußnote
§ 163 Satz 1
Kursivdruck: Das Wort "zugewiesenen" wurde wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in "zugewiesen" geändert
Verweis auf
§ 163 BRAO
von
§ 59m Absatz 2 Satz 1 BRAO