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§ 59f Absatz 1 BRAO
(1)
1
Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden.
2
Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.
Verweis auf
§ 59f Abs. 1 BRAO
von
§ 59f Absatz 4 Satz 3 BRAO