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§ 59e Absatz 1 Satz 1 BRAO
(1)
1
Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in
§ 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
genannten Berufe sein.
Verweis auf
§ 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO
von
§ 59f Absatz 2 Satz 1 BRAO