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§ 44 BRAO
§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
1
Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären.
2
Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
§ 48 BRAO
§ 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,
1.
wenn er der Partei auf Grund des
§ 121
der Zivilprozeßordnung, des
§ 4a Abs. 2
der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
wenn er der Partei auf Grund der
§§ 78b, 78c
der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.
(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
§ 49 BRAO
§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.
(2)
§ 48 Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden.
§ 49a BRAO
§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
(1)
1
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen.
2
Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(2)
1
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken.
2
Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
§ 50 Absatz 2 BRAO
(2)
1
Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben.
2
Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren.
3
Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
§ 50 Absatz 3 BRAO
(3)
1
Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist.
2
Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
Verweis auf
§§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 BRAO
von
§ 46c Absatz 3 Satz 1 BRAO