9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (
§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung,
§ 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;