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§ 59a Absatz 1 Satz 1 BRAO
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Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.
Verweis auf
§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO
von
§ 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BRAO