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§ 31 Absatz 4 Satz 1 BRAO
(4)
1
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen.
§ 31 Absatz 4 Satz 2 BRAO
2
Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.
Verweis auf
§ 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 BRAO
von
§ 31a Absatz 7 Satz 3 BRAO