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§ 29a Absatz 2 BRAO
(2)
1
Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des
§ 27
, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.
2
Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Verweis auf
§ 29a Absatz 2 BRAO
von
§ 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 BRAO