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§ 7 Nummer 7 BRAO
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
Verweis auf
§ 7 Nr. 7 BRAO
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 BRAO