Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 16a Absatz 5 EuRAG
(5) Wer die Voraussetzungen des
§ 16
unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den
§§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5
der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Verweis auf
§ 16a Absatz 5 EuRAG
von
§ 4 Satz 1 Nummer 3 BRAO