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§ 50 Absatz 3 BörsG
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des
§ 48
entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Verweis auf
§ 50 Absatz 3 BörsG
von
§ 50a Absatz 1 Satz 1 BörsG