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§ 26d Absatz 2 BörsG
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Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ihre Algorithmen in einer von der Börse zur Verfügung gestellten Umgebung zu testen.
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Die Geschäftsführung überwacht die Einhaltung der Pflicht nach Satz 1 und teilt der Börsenaufsichtsbehörde Anhaltspunkte für Verstöße mit.
Verweis auf
§ 26d Absatz 2 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 BörsG