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§ 5 Absatz 7 BörsG
(7) Dem Börsenträger ist es nicht gestattet, an einer Börse Kundenaufträge unter Einsatz seines eigenen Kapitals auszuführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von
§ 2 Absatz 29
des Wertpapierhandelsgesetzes zurückzugreifen.
Verweis auf
§ 5 Absatz 7 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 BörsG