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§ 5 Absatz 4a BörsG
(4a) Der Börsenträger muss über Systeme und Verfahren verfügen, um
1.
sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen und
2.
Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.
Verweis auf
§ 5 Absatz 4a BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 BörsG