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§ 5 Absatz 4 Nummer 2 BörsG
2.
angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung und zum Umgang mit den wesentlichen Risiken des Börsenbetriebs zu schaffen, um diese wirksam zu begrenzen, und
Verweis auf
§ 5 Absatz 4 Nummer 2 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 BörsG