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§ 4 Absatz 7 Satz 1 BörsG
(7)
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Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde einen Wechsel bei den Personen der Geschäftsleitung sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen.
Verweis auf
§ 4 Absatz 7 Satz 1 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BörsG