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§ 3 Absatz 4 Satz 5 BörsG
5
Die Auskunftspflichtigen haben den Bediensteten der Börsenaufsichtsbehörde während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde erforderlich ist.
§ 3 Absatz 4 Satz 6 BörsG
6
Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder, wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden.
Verweis auf
§ 3 Absatz 4 Satz 5 oder 6 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BörsG