Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 26 Absatz 1 BörsG
(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.
Verweis auf
§ 26 Abs. 1 BörsG
von
§ 49 Satz 1 BörsG