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§ 25 Absatz 1 Satz 2 BörsG
2
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen.
§ 25 Absatz 1 Satz 3 BörsG
3
Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.
Verweis auf
§ 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 BörsG
von
§ 42 Absatz 2 Satz 2 BörsG