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§ 32 Absatz 2 Satz 1 BörsG
(2)
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Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen zu beantragen.
Verweis auf
§ 32 Abs. 2 Satz 1 BörsG
von
§ 41 Absatz 1 Satz 1 BörsG