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§ 10 Absatz 1 Satz 1 WpÜG
(1)
1
Der Bieter hat seine Entscheidung zur Abgabe eines Angebots unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 WpÜG
(1)
1
Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß
§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2
zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 WpÜG
von
§ 39 Absatz 3 Satz 4 BörsG