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§ 38 Absatz 1 BörsG
(1)
1
Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung).
2
Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen.
3
Das Nähere regelt die Börsenordnung.
Verweis auf
§ 38 Abs. 1 BörsG
von
§ 33 Absatz 2 Satz 2 BörsG