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§ 27 Absatz 1 Satz 2 BörsG
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Der Antragsteller und seine Geschäftsleiter müssen die für die Skontroführung erforderliche Zuverlässigkeit haben und auf Grund ihrer fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Skontroführung geeignet sein.
Verweis auf
§ 27 Abs. 1 Satz 2 BörsG
von
§ 29 Satz 1 BörsG