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§ 4 Absatz 2 Satz 3 BörsG
3
Die Börsenaufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben verlangen, soweit diese erforderlich sind, um zu prüfen, ob der Antragsteller die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gewährleistet.
§ 4 Absatz 2 Satz 4 BörsG
4
Handelt es sich bei den Geschäftsleitern des Trägers der Börse um solche eines organisierten Marktes, kann der Antragsteller hinsichtlich dieser Personen von den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 und 5 absehen.
Verweis auf
§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 BörsG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 7 BörsG