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§ 10 Absatz 1 Satz 2 WpHG
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Gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das über ein PRIIP berät, es verkauft oder Hersteller von PRIIP ist, kann sie Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Verbote und Gebote geeignet und erforderlich sind.
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 Satz 2 WpHG
von
§ 10 Absatz 2 Satz 1 BörsG