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§ 3 Absatz 7 BörsG
(7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.
Verweis auf
§ 3 Abs. 7 BörsG
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 BörsG