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§ 4 Absatz 4 BörsG
(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
Verweis auf
§ 4 Absatz 4 BörsG
von
§ 8 Absatz 2 Satz 1 BörsG