Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BörsG
4.
die Angabe der Eigentümerstruktur des Trägers der Börse, insbesondere die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des
§ 6 Abs. 6
und deren Beteiligungshöhe, und
Verweis auf
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BörsG
von
§ 5 Absatz 2 Satz 1 BörsG