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§ 2 Absatz 5 WpHG
(5) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle, Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom.
Verweis auf
§ 2 Absatz 5 WpHG
von
§ 2 Absatz 3 Satz 1 BörsG