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§ 65 Absatz 2 BNotO
(2)
1
Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
2
Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.
Verweis auf
§ 65 Abs. 2 BNotO
von
§ 117a Absatz 2 Satz 1 BNotO