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§ 86 Absatz 1 Satz 2 BNotO
2
Im Fall des
§ 65 Abs. 1 Satz 2
hat die Notarkammer so viele Stimmen, als sie Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken umfaßt; jedoch bleibt hierbei ein Teil eines Oberlandesgerichtsbezirks außer Betracht, wenn die Zahl der in ihm zugelassenen Notare geringer ist als die Zahl der Notare, die in einem nicht zu derselben Notarkammer gehörigen Teil des Oberlandesgerichtsbezirks zugelassen sind.
Verweis auf
§ 86 Abs. 1 Satz 2 BNotO
von
§ 117 Satz 2 BNotO