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§ 6 Absatz 1 Satz 2 BNotO
2
Bewerber können nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 6 Absatz 3 Satz 1 BNotO
(3)
1
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen.
§ 6 Absatz 3 Satz 2 BNotO
2
Im Fall des
§ 3 Abs. 1
ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 BNotO
von
§ 116 Absatz 1 Satz 3 BNotO