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§ 5 BNotO
§ 5
1
Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.
2
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 5 BNotO
von
§ 114 Absatz 6 Satz 3 BNotO