Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 5 Satz 1 BNotO
1
Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.
Verweis auf
§ 5 Satz 1 BNotO
von
§ 114 Absatz 5 Satz 2 BNotO