Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 51 Absatz 1 BNotO
(1)
1
Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben.
2
Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen.
3
Die Vorschriften des
§ 45 Abs. 2, 4 und 5
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 51 Absatz 1 BNotO
von
§ 114 Absatz 3 Satz 4 BNotO