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§ 58 Absatz 2 Satz 2 BNotO
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Die Kostenforderungen stehen dem Notariatsverwalter zu, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch ihn fällig werden.
Verweis auf
§ 58 Absatz 2 Satz 2 BNotO
von
§ 114 Absatz 3 Satz 2 BNotO