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§ 36 Absatz 1 Satz 1 OWiG
(1) Sachlich zuständig ist
1.
die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2.
mangels einer solchen Bestimmung
a)
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
b)
das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
Verweis auf
§ 36 Absatz 1 Satz 1 OWiG
von
§ 405 Absatz 5 Satz 1 AktG