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§ 75 Absatz 5 Satz 2 BNotO
2
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen.
§ 75 Absatz 5 Satz 3 BNotO
3
Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluß.
§ 75 Absatz 5 Satz 4 BNotO
4
Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BNotO
von
§ 94 Absatz 2 Satz 6 BNotO