Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 78l Absatz 2 Satz 1 BNotO
(2)
1
Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten.
§ 78l Absatz 2 Satz 2 BNotO
2
Darüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Notarkammer und der Bundesnotarkammer.
Verweis auf
§ 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 BNotO
von
§ 78m Absatz 2 Satz 1 BNotO