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§ 67 Absatz 6 BNotO
(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer unverzüglich über
1.
die Bestellung eines Notars, Notariatsverwalters oder Notarvertreters, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer der Bestellung,
2.
das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den Widerruf der Bestellung eines Notarvertreters,
3.
eine vorläufige Amtsenthebung,
4.
die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,
5.
eine anderweitige Zuweisung der Verwahrzuständigkeit nach
§ 51 Absatz 1 Satz 2
.
Verweis auf
§ 67 Absatz 6 BNotO
von
§ 78l Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BNotO