§ 78a BNotO
§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
1.
Vollmachtgeber,
2.
Bevollmächtigte,
3.
die Vollmacht und deren Inhalt,
4.
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,
5.
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und
6.
den Vorschlagenden.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
1.
die Einrichtung und Führung des Registers,
2.
die Auskunft aus dem Register,
3.
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,
4.
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
5.
die Einzelheiten der Datensicherheit.