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§ 51 Absatz 1 Satz 2 BNotO
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Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen.
Verweis auf
§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO
von
§ 64 Absatz 3 Satz 1 BNotO