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§ 56 Absatz 1 BNotO
(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden oder übt im Fall des
§ 8 Abs. 1 Satz 2
ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein Amt nicht persönlich aus, so soll in der Regel an seiner Stelle ein Notarassessor oder eine sonstige zum Amt eines Notars befähigte Person damit betraut werden, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen (Notariatsverwalter).
Verweis auf
§ 56 Abs. 1 BNotO
von
§ 64 Absatz 1 Satz 1 BNotO