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§ 40 Absatz 1 Satz 3 BNotO
3
Ist er schon einmal als Vertreter eines Notars nach
§ 13
vereidigt worden, so genügt es, wenn er auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.
Verweis auf
§ 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO
von
§ 57 Absatz 2 Satz 3 BNotO