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§ 39 Absatz 2 Satz 1 BNotO
(2)
1
Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt werden.
Verweis auf
§ 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO
von
§ 56 Absatz 4 Satz 1 BNotO